Zweck

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten darf nur für einen eindeutigen und zuvor festgelegten Zweck erfolgen. Der Zweck bestimmt, welche Daten erhoben und wie lange diese gespeichert werden dürfen. Während dieser Verarbeitung ist der Verarbeiter an diesen Zweck gebunden.

Praxisbeispiel: Ein Nutzer bestellt bei einem Schuhmacher ein Paar neue Schuhe. Um diesen Auftrag abwickeln zu können, benötigt dieser die Angaben des Kunden zu seinen Maßen und seinem Namen. Dies hat er dem Kunden so mitzuteilen. Unangemessen und somit ein Verstoß gegen die DSGVO wäre es, auch die sexuelle Orientierung zu erfragen, da es nicht vom Zweck der Schuhherstellung umfasst ist.

Eine Verarbeitung entgegen dem vorher festgelegten Zweck ist unter strengen Voraussetzungen möglich. Der Verarbeiter muss entweder die erneute Einwilligung des Betroffenen einholen oder überprüfen, ob die Zweckänderung mit dem ursprünglich festgelegten Zweck vereinbar ist. Maßgeblich ist dabei der Erhebungskontext, eine existierende Verbindung von beiden Zwecken, die Art der Daten und die möglichen Folgen. Kommt der Verarbeiter zu einem positiven Ergebnis, ist die Datenverarbeitung trotz Zweckänderung zulässig.

Praxisbeispiel: Der Schuhmacher muss sich aus finanziellen Gründen ein weiteres Standbein aufbauen. Er bietet nun in seinem Geschäft eine zusätzliche Fußpflege für Neu- und Stammkunden an. Möchte der Schuhmacher die für die Schuhanfertigung schon erhobenen Daten seines Stammkunden ebenfalls für die neuen Werbeflyer seiner Fußpflege verarbeiten, so muss er entweder den Kunden direkt nach einer Einwilligung fragen oder diese Abwägung vornehmen. Die angehende Fußpflege, als auch die Schuhanfertigung stehen zwar nicht in einem direkten Zusammenhang, dennoch gehört beides zum Unternehmenskreis des Schuhmachers. Für den Schuhmacher besteht durchaus ein hohes Interesse, seine Stammkunden über neue Aktionen und Angebote zu informieren. Auch für den Kunden kann das von Vorteil sein, wenn er bspw. so den weiten Weg zu seiner alten Fußpflege einsparen kann. Auch sind der Name des Kunden und die Größe seines Fußes nicht so vertraulich und schutzwürdig, dass sie dieses beiderseitige Interesse überwiegen könnten. Von einer zulässigen Zweckänderung kann ausgegangen werden.

Der Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss vor der Erhebung festgelegt werden. -  Eine spätere Änderung oder Erweiterung ist mit hohen Hürden verbunden.

 

https://dsgvo-gesetz.de/art-5-dsgvo/

https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/

https://dsgvo-gesetz.de/art-13-dsgvo/

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