Die DSGVO definiert den Empfänger als eine natürliche oder juristische Person, eine Behörde, eine Einrichtung oder eine andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden.
Praxisbeispiel: Der Patient eines Arztes erleidet bei der Einnahme eines Medikamentes noch nie aufgetretene Nebenwirkungen. Der Arzt leitet es an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weiter. Die Behörde ist Empfänger der Gesundheitsdaten des Patienten.
https://dsgvo-gesetz.de/art-4-dsgvo/