Der Anwendungsbereich des BDSG (neu) erstreckt sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes und der Länder.
Öffentliche Stellen des Bundes sind Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Praxisbeispiele: Agentur für Arbeit als Körperschaft, Bundesgerichtshof als Organ der Rechtspflege, Bundespolizei als Behörde etc.
Öffentliche Stellen der Länder sind Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
Praxisbeispiele: Landesamt für Denkmalpflege als Behörde, Museen als öffentlich-rechtliche Einrichtungen etc.
https://dsgvo-gesetz.de/bdsg/2-bdsg/