Der Begriff des Beschäftigten wird in der DSGVO direkt nicht definiert. Das BDSG (neu) fasst unter Beschäftigte alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen, Rehabilitanden und Rehabilitandinnen, Auszubildende, Freiwillige des Bundes- oder Jugendfreiwilligendienstes, in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte, Heimarbeitende, sowie alle Bewerber und Bewerberinnen.
Hier hat der deutsche Gesetzgeber von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht.
Beschäftigte gelten als besonders schützenswert. Viele Daten, die im Beschäftigungsverhältnis verarbeitet werden, sind nach Artikel 9 DSGVO besonders geschützt, arbeiten Sie hier also besonders gewissenhaft.
https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/
https://dsgvo-gesetz.de/bdsg/26-bdsg/
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ratgeber-zum-beschaeftigtendatenschutz-4-auflage/