Datensparsamkeit

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, sowie die Ausgestaltung der Systeme zur Datenverarbeitung sollen nach dem BDSG (neu) so ausgestaltet sein, dass nur so wenig Daten wie möglich verarbeitet werden, die für den Zweck notwendig sind. Zudem sollen die Daten so früh wie möglich anonymisiert und pseudonymisiert werden, um Datensparsamkeit zu gewährleisten. In der DSGVO selbst ist der Begriff der Datensparsamkeit nicht erwähnt.

Praxisbeispiel: Eine Physiotherapie lässt jeden neuen Patienten einen Fragebogen ausfüllen. Erhoben werden sowohl der Name, die Anschrift, die Krankenkasse, die Versichertennummer und die Berufstätigkeit. Es sollte überprüft werden, ob die Berufstätigkeit wirklich erfragt werden muss, da diese Erhebung grundsätzlich nicht für die Patientenbehandlungen notwendig ist. Patienten, bei denen diese Information die Behandlung beeinflusst, können ihren Beruf als gesonderte Bemerkungen notieren oder persönlich mitteilen.

Datensparsamkeit ist ein Konzept, welches im neuen BDSG verankert wurde. Es geht darum, nur so viele Daten von Betroffenen zu speichern, wie unbedingt zur Erfüllung des Zwecks notwendig.

https://dsgvo-gesetz.de/bdsg/71-bdsg/

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