Kopplungsverbot

Allgemein: Das Verbot eine Leistung an eine Gegenleistung zu Koppeln, Kopplungsverbot oder auch Koppelungsverbot.

Sollen personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeitet werden, muss der Verantwortliche der Verarbeitung entweder die Einwilligung des Betroffenen einholen oder eine andere der gesetzlichen Bedingungen des Art. 6 DSGVO erfüllen.

Im Falle der Einwilligung darf diese jedoch nicht an die Erbringung einer Vertragsleistung gebunden sein. Sie muss vielmehr freiwillig und autonom erbracht werden (sog. Kopplungsverbot).

Das Kopplungsverbot wirkt jedoch nicht absolut. Gemäß Art. 7 Absatz 4 DSGVO ist eine Kopplung dann nicht verboten, wenn sich bei der Beurteilung der Freiwilligkeit im Einzelfall unter größtmöglicher Berücksichtigung ergibt, dass die Vertragserfüllung und die Einwilligung voneinander abhängig sind. Dies hat auch das OLG Frankfurt (27.06.2019 – 6 U 6/19) in seinem wegweisenden Urteil zum Thema Gewinnspielteilnahme entschieden.

Das Kopplungsverbot verbietet daher allein die Kopplung der Vertragserfüllung und der Einwilligung in die Datenverarbeitung, wenn diese nicht zwingend notwendig ist. Weiterhin müssen natürlich auch alle weiteren Voraussetzungen einer rechtskonformen Einwilligung vorliegen.

Praxisbeispiel: Die Kundin eines Bauhandels möchte verschiedene Bodenplatten zur Erneuerung des Gartens erwerben. Außerdem interessiert sie sich für einen neuen Blumenkasten. Der Verkäufer verlangt bei Vertragsschluss die Einwilligung der Kundin in die Verarbeitung ihrer Daten. Dazu muss sie auf dem Kaufbeleg unterschreiben. Das Kästchen für die Einwilligung in die Datenverarbeitung ist auf dem Vordruck schon angekreuzt. Nach verwundertem Nachfragen erzählt der Verkäufer, dass ohne eine Einwilligung keine Produkte des Bauhandels, nicht einmal ein Blumenkasten, verkauft werden können. Die Einwilligung der Kundin wäre in diesem Fall aufgrund einer nicht zwingend erforderlichen Kopplung unwirksam.

https://dsgvo-gesetz.de/art-7-dsgvo/

https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/

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