Einwilligung

Sollen personenbezogene Daten einer anderen Person rechtmäßig verarbeitet werden, so muss der Verantwortliche der Verarbeitung entweder eine der gesetzlichen Bedingungen der DSGVO erfüllen oder die Einwilligung des Betroffenen einholen. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist, dass der Betroffene sie durch eine freiwillige und eindeutig bestätigende Handlung für einen konkreten Verarbeitungsfall unmissverständlich abgegeben hat.

Praxisbeispiel: Ein Kunde eines Antiquitätenhändlers möchte unbedingt einen sehr alten und seltenen Stuhl erwerben. Der Verkäufer hat beiläufig etwas von der neuen DSGVO gehört und glaubt, dass er die Daten des Kunden nur erheben kann, wenn dieser dazu einwilligt. Es kommt zu Kaufverhandlungen. Er teilt dem Kunden mit, dass er den Stuhl nur erwerben könne, wenn er zur Verarbeitung seiner Daten einwilligt. Dazu händigt er ihm den Kaufvertrag aus, in dem er unter “5. Einwilligung” das Kästchen zur Einwilligungsbestätigung schon angekreuzt hat. Diese Einwilligung ist nicht wirksam, da der Kunde sie nicht freiwillig abgegeben hat. Der Vertragsschluss wurde an die Einwilligung geknüpft, er hatte keine Wahl.

Die Einwilligung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, auch ein Nicken zählt als Einwilligung. Der Verantwortliche sollte sie sich jedoch schriftlich geben lassen, um seinen Dokumentations- und Rechenschaftspflichten nachzukommen.

Der Betroffene kann sie jederzeit und mit Wirkung für zukünftige Verarbeitungsvorgänge selbst widerrufen. Der Verantwortliche ist verpflichtet, den Betroffenen im Vorfeld der Verarbeitung über das Widerrufsrecht in Kenntnis zu setzen.

Sollte es sich bei dem Betroffenen um einen Minderjährigen unter 16 Jahren handeln, so müssen die Erziehungsberechtigten der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zusätzlich zustimmen.

Praxisbeispiel: Ein Onlineshop verkauft Computerspiele. Die Mehrheit dieser Spiele sind Spiele für Kinder. Der Geschäftsführer des Shops muss vorab sicherstellen, dass er in seinem Bestellformular auch die Zustimmung der Eltern des Kindes wirksam und nachprüfbar einholt. Sollte das zu umständlich sein, kann der Verantwortliche auch weiterhin statt der Einwilligung eine andere Voraussetzung zur rechtmäßigen Verarbeitung erfüllen, bspw. die Verarbeitung im Rahmen der Vertragserfüllung.

An Einwilligungen werden im Datenschutzrecht hohe Ansprüche gestellt. Unter anderem muss sie freiwillig und eindeutig sein. Einen Zwang zur Schriftform gibt es wiederum nicht, dennoch ist die Schriftform unter Umständen empfehlenswert.

https://dsgvo-gesetz.de/art-7-dsgvo/

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