Eine Rechtsgrundlage einer zulässigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach der DSGVO ist unter anderem, dass der Verantwortliche ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung trägt. Berechtigt ist jedes wirtschaftliche, tatsächliche oder rechtliche Interesse, dass der Rechtsordnung selbst nicht entgegensteht. Im Einzelfall muss immer eine Abwägung dieses Interesses des Verantwortlichen mit den Grundrechten und Grundfreiheiten des Betroffenen vorgenommen werden.
Praxisbeispiel: Der Geschäftsführer eines neu gegründeten Modeunternehmens gestaltet seine Webseite. Dazu möchte er mittels Tracking herausfinden, welche Besucher seine Webseite anklicken, wie oft oder auf welchem Weg sie die Seite finden. Da er erst vor einigen Wochen an einem Seminar zur DSGVO teilgenommen hat, weiß er, dass er die mittels Tracking erhobenen Daten nicht ohne eine Rechtsgrundlage verarbeiten darf. Hat der Geschäftsführer ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung, liegt eine solche Rechtsgrundlage vor. Nun muss der Geschäftsführer eine Interessenabwägung vornehmen. Zuerst muss ein berechtigtes Interesse seinerseits vorliegen. Er hat Interesse an einem gezielten Marketing und an einer Verbesserung der Webseite, um seinen Umsatz zu erhöhen. Die Datenerhebung muss nun noch notwendig und erforderlich für den Zweck des Trackings sein. Auch hier kann der Geschäftsführer beruhigt sein. Jedoch dürfen keine Interessen des Betroffenen überwiegen. Fraglich ist, ob der Besucher durch das Tracking in seinem Persönlichkeitsrecht eingeschränkt ist und diese Daten nicht preisgeben will. Entgegengehalten werden kann, dass der Besucher anonym getrackt wird und Internetnutzer Tracking auf vielen Seiten begegnet bzw. ihn nicht sehr beeinträchtigt. Der Geschäftsführer kann die Daten verarbeiten.