Löschung

Die Definition der Löschung von (personenbezogenen) Daten ist das unkenntlichmachen oder das unbenutzbarmachen der gleichen. Dabei genügt es, wenn die Daten nicht mehr in üblichen Umfang benutzbar oder erreichbar sind.

Der Betroffene einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat das Recht auf eine endgültige Löschung dieser Daten. Löschen umfasst das physische Zerstören des Datenträgers oder das Nutzen einer geeigneten Löschsoftware. Im Einzelfall kann auch das Anonymisieren der Daten ausreichen, wenn weder der Verantwortliche noch Dritte die Daten dem Betroffenen zuordnen können. Denn dem Verantwortlichen der Datenverarbeitung steht ein Auswahlermessen zu, in welchem Rahmen er die Daten löscht. Anonymisierte Daten sind Daten ohne Personenbezug und somit von der Reichweite der DSGVO nicht mehr umfasst.

Praxisbeispiel: Ein Einzelhändler löscht nach 10 Jahren seine digitalen Rechnungen mittels einfachem Überschreiben aus seinen Archiven, da die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.

Vorausgefüllte Vorlagen vom Datenschutz-Auditor (TÜV-geprüft)

Die Löschung von personenbezogenen Daten muss gewissenhaft erfolgen. Das „Recht auf Vergessenwerden“ ist ein zentraler Pfeiler der DSGVO. Der Verantwortliche muss sich bei der Methode am Stand der Technik und an der Schutzbedürftigkeit der Daten orientieren.