Löschfrist

Verlangt der Betroffene der Datenverarbeitung die Löschung seiner personenbezogenen Daten oder kommt der Verantwortliche seiner Pflicht zur Löschung nach, so muss dies innerhalb einer angemessenen Löschfrist geschehen. Die Löschung muss unverzüglich erfolgen. Unverzüglichkeit bedeutet die sofortige Löschung ohne schuldhaftes Zögern. Dem Verantwortlichen steht damit nur die Zeit zu, die er zur Prüfung des Anspruchs benötigt (Zeitraum von etwa einem Monat).

Bestehen hingegen gesetzliche Aufbewahrungspflichten, wie etwa die Regelverjährung des BGB von drei Jahren oder steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten von sechs oder zehn Jahren, so muss die Löschung selbstverständlich erst nach Ablauf dieser Fristen erfolgen. Diese konkreten Löschfristen sind in einem Verarbeitungsprotokoll zu hinterlegen und mittels automatisierter Löschkonzepte einzuhalten.

Praxisbeispiel: Der Kunde eines Fitnessstudios hat eingewilligt, dass sein Name, seine Trainingsintervalle und die Adresse genutzt werden können, um ihn monatlich über neue Fitness-Shakes zu informieren. Er verliert jedoch das Interesse daran und verlangt erfolgreich Löschung dieser Daten. Da er jedoch mehrmals einen der Shakes gekauft hat, muss das Studio diese Rechnungen aus steuerrechtlichen Gründen 10 Jahre aufbewahren. Alle anderen Daten, wie die Zeiten und Arten seines Trainings muss das Studio allerdings innerhalb eines Monats löschen.

Der Löschung von personenbezogenen Daten können gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z.B. Steuergesetze) entgegenstehen. - Dann können die Daten (auch nach Verlangen des Betroffenen) erst gelöscht werden, wenn diese abgelaufen ist.
Der Löschung von personenbezogenen Daten können gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z.B. Steuergesetze) entgegenstehen. – Dann können die Daten (auch nach Verlangen des Betroffenen) erst gelöscht werden, wenn diese abgelaufen ist.

Vorausgefüllte Vorlagen vom Datenschutz-Auditor (TÜV-geprüft)