Vergessenwerden

Auch „Recht auf Vergessenwerden“ oder „Right to be Forgotten“.

Die DSGVO gewährt dem Betroffenen ein eigenes Recht auf Löschung seiner Daten und fordert daneben die unverzügliche Löschung von personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen, wenn der für die Erhebung relevante Zweck entfällt. Besitzt der Betroffene einen solchen wirksamen Anspruch, so ist der Verantwortliche verpflichtet die bei ihm befindlichen Daten zu löschen, sowie alle Links, Replikationen und Kopien.

Praxisbeispiel: Für die Teilnahme an einem Gewinnspiel eines Lebensmittelherstellers werden Name und Mailadresse verlangt. Dabei willigt der Teilnehmer ein, dass seine Daten während des laufenden Gewinnspiels zum Zwecke der Werbung auch für andere Produkte des Unternehmens verwendet werden dürfen. Endet das Gewinnspiel, ohne dass der Teilnehmer dem Unternehmen die weitere Werbung gestattet, so müssen die Daten im gesamten Unternehmen gelöscht werden.

Das kann in Form der physischen Zerstörung des Datenträgers oder mit speziellen Löschsoftwares erfolgen, solange die Daten nicht mehr ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand wiederhergestellt werden können.

Im Falle der Veröffentlichung der Daten muss der Verantwortliche ebenfalls alle angemessenen Maßnahmen treffen, um die Datenverarbeiter von der begehrten Löschung des Betroffenen zu informieren.

Das „Recht auf Vergessenwerden“ ist ein fundamentales Betroffenenrecht, welchem Sie gewissenhaft nachkommen sollten. Aber nicht alles darf sofort gelöscht werden, manchmal stehen der Löschung Aufbewahrungspflichten, wie z.B. bei Rechnungen, entgegen.

https://dsgvo-gesetz.de/art-17-dsgvo/

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